Allgemeine Geschäftbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit ihrer Reiseanmeldung bieten Sie VETTER TOURISTIK den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung
kann schriftlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch VETTER TOURISTIK
zustande. Die Annahme erfolgt durch Zugang der schriftlichen Reisebestätigung durch VETTER TOURISTIK entweder
beim Kunden selbst oder im entsprechenden Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde. Weicht der Inhalt dieser Bestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Wird dieses Angebot vom Kunden innerhalb dieser Frist nicht durch ausdrückliche oder schlüssige
Erklärung (z.B. Zahlung des Reisepreises bzw. Anzahlung) angenommen, so gilt das Neuangebot als abgelehnt, es sei denn, dass
VETTER TOURISTIK den Kunden darauf hingewiesen hat, dass nach Ablauf dieser Frist vom Einverständnis im Hinblick auf
die Vertragsänderung ausgeht.
2. Bezahlung
Nach Anmeldung der Reise erhält der Anmelder oder das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, unverzüglich die Reisebestätigung
sowie den Sicherungsschein gemäss 651 k BGB. Die vom Kunden auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind
gemäss § 651 k BGB insolvenzgesichert. Nach Erhalt des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises
fällig. Der Zahlungsbetrag setzt sich zusammen aus Anzahlung plus Versicherungsprämie. Der Restbetrag muss spätestens
21 Tage vor Reisetermin gezahlt werden (Feststellung des Zahlungseinganges). Vor Aushändigung des Sicherungsscheines
darf die Bezahlung (An- und Restzahlung) nicht gefordert werden. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die
vollständige Bezahlung ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen, VETTER TOURISTIK ist nicht verpflichtet,
die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die Restzahlung erfolgt ist. Sollten Zahlungen nicht rechtzeitig vorgenommen
werden, so ist VETTER TOURISTIK berechtigt, die Buchung zu den üblichen Rücktrittsgebühren zu stornieren. Wenn bis
zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, kann VETTER TOURISTIK als Entschädigung die entsprechenden
Rücktrittsgebühren verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
3. Leistungen
a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog/Sonderausschreibungen)
sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reisebestätigung und dem Voucher.
b) Nebenabredungen, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung,
insbesondere aber die Reisebestätigung aufzunehmen
c) Für nicht im Katalog o.ä. ausgeschriebene Zustiegsorte kann ein Transferzuschlag erhoben werden. Die Liste ist in der
Buchungszentrale erhältlich.
d) Bei Ferienzielreisen, deren Dauer sich über mehrere Saisonzeiten erstreckt, sind die Preise zu entrichten, die der jeweiligen
Aufenthaltswoche entsprechen.
e) Maßgebend für die Gewährung einer Kinderermäßigung ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt.
f) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt bei Eingang der Buchung. Als Ausnahme: sind hier unsere Buspendel. Hier erfolgt eine
Sitzplatzvergabe erst bei Festlegung der Reiseroute streng nach Vorgangsnummer. Sitzplätze sind nicht Vertragsbestandteil.
Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich.
g) Die Katalogangaben sind für VETTER TOURISTIK bindend. Wir behalten uns jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Katalogangaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
a)Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die von VETTER TOURISTIK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.
b)Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.
c) Im Fall einer erheblichen Änderung einer Reiseleitung kann der Reisende vom Vertrag zurück treten oder statt dessen die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
VETTER TOURISTIK behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung
der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse zu ändern.
e) Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend
vom Beförderung- und Abgabenanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. Bei einer Änderung der Wechselkurse
nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, indem sich die Reise dadurch für
VETTER TOURISTIK verteuert hat.
f) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für
VETTER TOURISTIK nicht vorhersehbar waren.
g) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat VETTER TOURISTIK den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20.Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten ...(Ziffer 4c gilt entsprechend).
h) Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von VETTER TOURISTIK über die Preiserhöhung bzw. –änderung
der Reiseleistung VETTER TOURISTIK gegenüber geltend zu machen. Umbuchungen der Reise nach Reisebeginn sind
nur in Ausnahmefällen möglich. Sie sind bei der zuständigen Reiseleitung vorzunehmen. Mehrkosten, die durch die Umbuchung
der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
5. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Der Kunde kann vor Reisebeginn zurücktreten. Der Rücktritt ist unter der angegebenen Adresse oder bei der Buchungsstelle
empfohlenerweise schriftlich zu erklären. In diesem Fall kann VETTER TOURISTIK von dem Reisenden eine angemessene
Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen.
Hierfür sind in der Regel pauschal je angemeldeten Teilnehmer folgende Prozentsätze maßgeblich:
a) Bus/Auto/Bahnreisen
| Erfolgt der Rücktritt bis: | |
| 28 Tage vor Reisebeginn | 5 % - mind. 20 € p.P. |
| 21 Tage vor Reisebeginn | 15 % - mind. 25 € p.P. |
| 14 Tage vor Reisebeginn | 35 % |
| 7 Tage vor Reisebeginn | 50 % |
| 2 Tage vor Reisebeginn | 75 % |
| danach und bei Nichterscheinen bzw. Stornierung nach Reisebeginn | 90 %. |
b) Kreuzfahrten/Schiffsreisen/Flugreisen
| Erfolgt der Rücktritt bis: | |
| 50 Tage vor Reisebeginn | 20 % des Reisepreises |
| 30.Tage vor Reisebeginn | 25 % des Reisepreises |
| 22 Tage vor Reisebeginn | 30 % des Reisepreises |
| 15 Tage vor Reisebeginn | 50 % des Reisepreises |
| ab 14Tage vor Reisebeginn | 80 % des Reisepreises |
| am Tage des Reiseantrittes/ bei Nichterscheinen | 100 % des Reisepreises |
c) Bei Stornierungen von Reisen, in deren Leistungen bzw. Zusatzleistungen Eintrittskarten enthalten sind, ist ab dem 60. Tag vor
Reisebeginn zu den üblichen Stornierungsgebühren der volle Preis der Eintrittskarte zu entrichten, sofern diese nicht anderweitig
genutzt werden kann.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass die Kosten von VETTER TOURISTIK anlässlich der nicht angetretenen Reise geringer waren. Sollten die der VETTER TOURISTIK durch den Rücktritt entstandenen Kosten höher sein als der Pauschalbetrag, der verlangt werden kann, so wird von dem Kunden dieser Betrag geschuldet. Tritt bei mehreren Teilnehmern einer Reise einer oder mehrere der Reisenden von der Reise zurück, so haben die verbleibenden Reiseteilnehmer etwaige Mehrkosten aufgrund einer geringeren Belegungszahl der gebuchten Unterkunft zu tragen. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibungen liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Ortes bei Reiseantritt, Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann VETTER TOURISTIK bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reiseteilnehmer wie nachfolgend aufgeführt erheben:
| bis 60 Tage vor Reisebeginn: | mindestens 25,- € je Person | |
Nach dieser Frist gelten alle Umbuchungen als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Als Stichtag gilt der Eingang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung bei VETTER TOURISTIK. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. VETTER TOURISTIK kann dem Eintritt des Dritten in den Reisevertrag widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in
Anspruch, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. VETTER TOURISTIK wird sich jedoch bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Versicherung
Wir bieten Ihnen den Abschluss von Versicherungen der Europäischen Reiseversicherung an. Wenn ein Versicherungsfall
eintritt, ist die Europäische Versicherung zu informieren. VETTER TOURISTIK leistet gern Hilfestellung beim Ausfüllen der
Schadensmeldung, jedoch sind wir mit der Schadensregulierung nicht befasst.
8 Rücktritt und Kündigung durch Vetter Touristik
VETTER TOURISTIK kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Mahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. So
behält VETTER TOURISTIK den Anspruch auf den Reisepreis. VETTER TOURISTIK muss sich allerdings den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die VETTER TOURISTIK aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der VETTER TOURISTIK von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteil-nehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindest-teilnehmerzahl hingewiesen wird und diese bis 2 Wochen vor vertraglich
vereinbarten Reiseantritt nicht erreicht ist. In jedem Fall ist VETTER TOURISTIK verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände
Bei Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände,
z. B. Krieg, innere Unruhen, Streik, Epidemien, hoheitliche Anordnungen ( z.B. Entzug der Landerechte), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle) sind beide Vertragsteile zur Kündigung berechtigt.
VETTER TOURISTIK kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
VETTER TOURISTIK ist, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasste, zur Rück-beförderung sowie zur Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen beide Parteien je zur Hälfte. Alle
übrigen Mehrkosten gehen zu Lasten des Reisenden.
10. Haftung
VETTER TOURISTIK haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger; die Richtigkeit der im Katalog angegebenen Reiseleistungen;
die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. VETTER TOURISTIK übernimmt
keine Haftung für Verluste, Diebstähle, Verspätungen oder Unregelmäßigkeiten der Flug- bzw. Fahrzeiten. Darüber hinaus haftet
VETTER TOURISTIK nicht bei der Beeinträchtigung der Reise durch höhere Gewalt, wie z.B. Streiks, Krieg, innere Unruhen,
Natur- und sonstige Katastrophen, Epidemien, Umweltbelastungen, Verfügungen der Behörden usw.
11. Gewährleistung
Wird die Reise nicht ordnungsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. VETTER TOURISTIK kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. VETTER TOURISTIK kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen,
wenn er die Reisemängel bei VETTER TOURISTIK unverzüglich anzeigt. Der Reisepreis ist verhältnismäßig herabzusetzen,
wobei der Wert der gebuchten Reise und der erbrachten Reiseleistungen maßgeblich sind. Unterlässt der Reisende schuldhaft
die Mängelanzeige scheiden Minderungsansprüche aus. Der Reisende kann den Vertrag bei erheblicher Beeinträchtigung der
Reise durch einen Mangel kündigen, wenn VETTER TOURISTIK nach einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist
keine Abhilfe leistet.
12. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von VETTER TOURISTIK für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. VETTER TOURISTIK
haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (
z.B. Ausstellungen, Theaterbesuche, Veranstaltungen etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden. Für Leistungen, bei denen VETTER TOURISTIK nur als Vermittler auftritt, worauf in den Ausschreibungen
hingewiesen wird, haftet der jeweilige Veranstalter nach seinen Bedingungen , die dem Reiseteilnehmer vor der Reiseanmeldung
verfügbar sein müssen. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge) haftet VETTER TOURISTIK grundsätzlich nicht.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben, sofern dies möglich ist.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber VETTER TOURISTIK schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann
der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden am Einhalten der Frist verhindert worden ist. Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651 c – 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag , an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
VETTER TOURISTIK steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
VETTER TOURISTIK haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende VETTER TOURISTIK mit der Besorgung beauftragt, es sei denn, dass VETTER TOURISTIK
die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden
des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann
VETTER TOURISTIK den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten-
16. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche
Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.
18. Gerichtsstand
Der Reisende kann VETTER TOURISTIK nur an deren Sitz verklagen .
Für Klagen von WDK gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von WDK maßgebend.
19. Allgemein
Sämtliche Angaben der Leistung, Programme, Termine und Preise entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Oktober 2006.
20. Veranstalter
Vetter-Touristik Reiseverkehrs GmbH
Hinsdorfer Weg 1 · 06779 Salzfurtkapelle
Registergericht Halle HRB 376 · Gerichtsstand: Amtsgericht Stendal
Internet: www.vetter-touristik.de · e-mail: info@vetter-touristik.de
Buchungsstelle:
Saarstraße 1 · 06766 Wolfen
Telefon: 03494 – 62130 · Fax: 03494-621319
e-mail: buchungszentrale@vetter-touristik.de